Wirft ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in einem Internetbeitrag Ausbeutung und eine menschenverachtende Jagd auf Kranke vor, so können diese Äußerungen noch von dem Grundrecht des Arbeitnehmers auf Meinungsfreiheit gedeckt sein. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts verletzten die vorgenannten Äußerungen auch nicht die arbeitsvertragliche Rücksichtspflicht des Arbeitnehmers (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010 - 2 Sa 59/09). Die vom Arbeitgeber ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung war nach alledem unwirksam.
Wirft ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in einem Internetbeitrag Ausbeutung und eine menschenverachtende Jagd auf Kranke vor, so können diese Äußerungen noch von dem Grundrecht des Arbeitnehmers auf Meinungsfreiheit gedeckt sein. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts verletzten die vorgenannten Äußerungen auch nicht die arbeitsvertragliche Rücksichtspflicht des Arbeitnehmers (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010 - 2 Sa 59/09). Die vom Arbeitgeber ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung war nach alledem unwirksam.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können untereinander vereinbaren, dass die vom Arbeitgeber zu zahlende Abfindung in Teilbeträgen oder zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird (BFH, Urteil vom 11.11.2009, Az.: IX R 1/09). Hierdurch können Steuern gespart werden.
Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis, welches der Schulnote 3 entspricht. Möchte der Arbeitnehmer eine bessere Note haben und ist der Arbeitgeber hiermit nicht einverstanden, so muss der Arbeitnehmer beweisen, dass seine Leistungen (in Führung und Leistung) gut oder sehr gut waren. Eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung impliziert jedoch keine überdurchschnittliche Verhaltensbeurteilung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2009, Az.: 10 Sa 183/09). Fällt die Beurteilung des Arbeitgebers nur mit ausreichend oder mangelhaft aus, so trägt dieser die Beweis- und Darlegungslast dafür, dass die Leistungen des Arbeitnehmers nur ausreichend oder sogar nur mangelhaft waren.
Kommt ein Arbeitnehmer häufig zu spät zur Arbeit, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht kündigen. Die Verspätungen können auch nicht mit einem ärztlichen Attest begründet werden, indem ausgeführt wird, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer psychischen Störung nicht in Lage ist, den Zeitpunkt des Arbeitsantritts selbst frei zu bestimmen (LAG Thüringen, Urteil vom 11.06.2009, Az.: 3 Sa 22/07).
Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer ordentlich fristgerecht kündigen, wenn dieser schriftliche Arbeitsanweisungen in deutscher Sprache nicht lesen kann und dies für die Ausübung der Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers notwendig ist (BAG, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 2 AZR 764/08).
Eine Gehaltskürzung wegen überlanger Toilettenbesuche kann ein Arbeitgeber erst dann vornehmen, wenn der Arbeitnehmer die Hälfte der Arbeitszeit auf der Toilette verbringt (ArbG Köln, Az.: 6 Ca 3846/09, Urteil vom 21.01.2010). Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber die Toilettenzeiten seines Arbeitnehmers gestoppt und auf den Monat hochgerechnet. Eine Hochrechnung und Verallgemeinerung der Toilettenbesuche eines Arbeitnehmers ist jedoch nicht zulässig.
Nein, eine Schichtzulage muss vom Arbeitgeber nur dann gewährt werden, wenn man in Schichten arbeitet (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2009, Az.: 6 Sa 475/09).
Der EuGH hat mit Urteil vom 19.01.2010, Az.: C-555/07 festgestellt, dass § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB (= „Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.“) gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78 verstößt. Nach dem Urteil des EuGH dürfen deutsche Gerichte § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB erforderlichenfalls nicht mehr anwenden.
Nach Ausspruch einer Kündigung ist ein Arbeitnehmer zur Aufnahme der Arbeit nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm den Arbeitsplatz anbietet und zugleich erklärt, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrages anzunehmen, oder die Parteien ein Prozessarbeitsverhältnis vereinbart haben. Der Arbeitgeber darf bei seiner Arbeitsaufforderung die Kündigung nicht aufrechterhalten. Auch das Angebot auf Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses ist nicht ausreichend, solange es nicht vom Arbeitnehmer angenommen wird. Aufgrund der fehlenden Arbeitspflicht des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber diesen nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht abmahnen (LArbG Berlin-Brandenburg, Az: 26 Sa 1840/09, Urteil vom 05.11.2009).
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer und Leiharbeiter die anfallenden Fahrtkosten zum Arbeitsort zu tragen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2009, Az.: 1 Sa 331/09). Dies gilt auch dann, wenn wechselnde Einsatzorte bestehen. Soll der Arbeitgeber die anfallenden Fahrtkosten tragen, so bedarf es einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung mit diesem.